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Gemeinde Lyssach

Mieterwechsel

Gemäss Art. 8 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sind Personen welche Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermietet, verpflichtet die Einwohnerkontrolle über Zu- und Wegzüge sowie über die Mieter Auskunft zu erteilen.

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Verantwortliche Person: Muriel Bärtschi
Zuständige Instanz: Einwohner- und Fremdenkontrolle

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