Gemäss Art. 8 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sind Personen welche Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermietet, verpflichtet die Einwohnerkontrolle über Zu- und Wegzüge sowie über die Mieter Auskunft zu erteilen.

Zugehörige Objekte

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Bemerkung

Gemäss Art. 8 des Gesetzes über Niederlassung und Aufenthalt sind Personen welche Unterkunft gewähren oder eine Wohnung vermietet, verpflichtet die Einwohnerkontrolle über Zu- und Wegzüge sowie über die Mieter Auskunft zu erteilen.

Verfahren

Sobald Sie einen Mieterwechsel bei der Einwohnerkontrolle melden, wird diese die weiteren Schritte einleiten.

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