Gesetzliche Grundlagen
Zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben ist es unumgänglich, dass die Gemeinde Personendaten der Einwohner-/innen und des Personals sowie von Firmen speichert, bearbeitet und in bestimmten Fällen auch weitergibt. Dabei werden die Vorschriften von Kanton und Gemeinde eingehalten.

Dokumente
Datenschutzreglement der Gemeinde Lyssach (siehe unten)
Kantonales Datenschutzgesetz (siehe unten)

Zweck Datenschutz
Mit dem Datenschutz sollen die Privatsphäre und Persönlichkeitsrechte jedes Menschen geschützt werden. Dieser Schutz ist gewährt, wenn die vorhandenen Daten bei der Gemeinde bleiben und nicht unberechtigterweise weitergegeben werden.

Verhältnismässigkeit
Ein zentraler Grundsatz bei der Datenbearbeitung ist die Verhältnismässigkeit. Das bedeutet: Es werden nur diejenigen Daten gespeichert und bearbeitet, die für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben auch tatsächlich notwendig sind.

Bekanntgabe Personendaten an Private
Am 29. November 2007 ist das Datenschutzreglement in Kraft getreten. Damit besteht die Rechtsgrundlage, dass die Gemeinde Listenauskünfte an private Personen bekannt geben kann. Die erstmalige Bekanntgabe einer Listenauskunft setzt ein schriftliches Gesuch voraus.

Die Bekanntgabe zu kommerziellen Zwecken ist untersagt.

Für Einzelauskünfte aus der Einwohnerkontrolle genügt eine formlose Anfrage.

Recht auf Datensperrung
Jede Person kann die Bekanntgabe ihrer Daten an Private sperren lassen. Der Nachweis eines schützenswerten Interesses ist nicht erforderlich.

Dokument
Formular "Gesuch um Datensperre" (siehe unten)

Einsicht in eigene Akten
Jede Person kann in das Register der Datensammlung Einsicht nehmen und Auskunft verlangen, welche Daten über sie in einer Datensammlung bearbeitet werden. Die Auskunft wird auf Verlangen schriftlich erteilt. Zudem hat sie Anspruch darauf, dass unrichtige oder nicht notwendige Personendaten über sie berichtigt oder vernichtet werden und dass Personendaten, die widerrechtlich bearbeitet worden sind, vernichtet oder sonst die Folgen der Widerrechtlichkeit beseitigt werden.


Aufsicht
Das Rechnungsprüfungsorgan ist Aufsichtsstelle für den Datenschutz. Sie kontrollieren jährlich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen auf Gemeindeebene. Das Resultat der Kontrolle wird in einem schriftlichen Bericht festgehalten. An der Gemeindeversammlung wird über das Resultat der Kontrolle informiert. Aktuell ist die Firma BDO AG in Burgdorf Rechnungsprüfungsorgan und Aufsichtsstelle.

Preis

kostenlos

Zugehörige Objekte

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