Wer einen öffentlichen Anlass durchführt und dabei Speisen und Getränke ausgibt, benötigt eine gastgewerbliche Einzelbewilligung.

Diese kann online ausgefüllt werden.

Überzeit
Gastgewerbebetriebe (auch mit Einzelbewilligung) dürfen ab 05.00 Uhr offen sein und müssen um 00.30 Uhr schliessen. Für länger dauernde Anlässe ist eine Überzeitbewilligung erforderlich, die vom Regierungsstatthalter auf Antrag der Gemeinde bis spätestens 03.30 Uhr erteilt werden kann.

Die Überzeit kann auf dem Gesuch direkt beantragt werden. Separate Gesuche finden Sie unter obigem Link.

Jugendschutz
Die Abgabe von alkoholischen Getränken jeglicher Art an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren, von gebrannten alkoholischen Getränken unter 18 Jahren und der Verkauf von Tabakwaren an Kinder und Jugendliche ebenfalls unter 18 Jahren ist verboten. Es bedarf für jeden bewilligungspflichtigen Anlass ein Jugendschutzkonzept. 

Zugehörige Objekte

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