Anrecht auf eine Ergänzungsleistung
  • haben Personen, welche eine Rente aus der AHV/IV oder
  • eine Hinterlassenenrente beziehen und sich in der Schweiz aufhalten und das Schweizerbürgerrecht besitzen. Für Ausländer gilt eine Aufenthaltsdauer in der Schweiz von mindestens ununterbrochen 10 Jahren. Für Flüchtlinge und Staatenlose gilt eine Aufenthaltsdauer von mindestens ununterbrochen 5 Jahren.
  • haben Personen, die ein IV-Taggeld von mindestens 6 Monaten beziehen.
Beim Ausfüllen des Anmeldeformulares sind wir Ihnen gerne behilflich. Gerne besprechen wir mit Ihnen, welche Belege und Unterlagen der Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV oder IV beizulegen sind.

Krankheitskosten zur Ergänzungsleistung

Wer eine Ergänzungsleistung ausbezahlt erhält, hat Anrecht auf eine Vergütung der Krankheitskosten. Wir bitten Sie, unbedingt die Originalabrechnungen der Krankenkasse aufzubewahren und bei uns am Schalter abzugeben. Kopien und Listen der Krankenkasse werden von der Ausgleichskasse nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie auch, dass die Rechnungen bzw. Abrechnungen innerhalb von 15 Monaten bei uns abgegeben werden. Bei Fragen setzen Sie sich bitte mit vera.iseli@lyssach.ch in Verbindung.

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